Norddeutsches Zentrum für Materialkunde von Kulturgut ZMK e.V.
Satzung für das Norddeutsche Zentrum für Materialkunde von Kulturgut ZMK e.V.
Stand Hannover, den 05.06.2018
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Norddeutsches Zentrum für Materialkunde von Kulturgut e.V.". Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§2 Vereinszweck
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft sowie anwendungsorientierter Forschung zur Erhaltung von Kunst- und Kulturgut. Dazu gehören insbesondere:
a) Unterstützung bei der Entwicklung von Konservierungs- und Restaurierungskonzepten,
b) Einrichtung, Pflege und Bereitstellung von materialkundlichen Datenbanken,
c) praxisorientierte Auswertung des vorhandenen Wissens, von in- und ausländischen Forschungsergebnissen,
d) die langfristige, naturwissenschaftliche Betreuung, Dokumentation und Beaufsichtigung von Erhaltungsmaßnahmen an ausgewählten Objekten (Langzeitmonitoring - Folgeschadensforschung)
e) Untersuchungen zur Verträglichkeit von Werkstoffen, Bindemitteln und Materialien der
Restaurierung (Wirksamkeitsprüfung),
f) Durchführung und Koordination von anwendungsorientierten Untersuchungen zur Erforschung und zum Erhalt von Kulturgut,
g) Beiträge zur Aus- und Fortbildung
Die interdisziplinäre, naturwissenschaftlich orientierte Arbeit des Vereins wird in enger Zusammenarbeit mit den Denkmalfachbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Lübeck, Hochschulinstituten, Museen und anderen Partnern durchgeführt.
(2) Zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben werden Objektanfragen, nach Schließung des ZMK-Zweckbetriebes, durch die 2013 gegründete MIB & ZMK GmbH & Co. KG bearbeitet. Die Gesellschaft MIB & ZMK GmbH & Co. KG steht für Kompetenz in allen Fragen der Materialkunde. Ursachenanalysen, Lösungskonzepte und Monitoring gewährleisten diese Kompetenz.
(3) Die Ergebnisse der im ZMK durchgeführten Untersuchungs- und Forschungsarbeiten werden veröffentlicht oder der Allgemeinheit auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht. Der Verein sorgt für die Pflege der Material-Datenbank, die von Praxis und Wissenschaft in Anspruch genommen werden kann.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf die Mittel des Vereinsvermögens erworben.
§4 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. fördernde Mitglieder
§6 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit werden, die bereit sind, den Vereinszweck aktiv zu fördern.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag mit dessen Annahme durch die Mitgliederversammlung erworben. Für juristische Personen und Personenvereinigungen ist dem Verein ein Vertreter zur Ausübung der Mitgliedsrechte mit dem Beitrittsantrag zu benennen. Ein späterer Wechsel in der Vertretung ist mitzuteilen.
§7 Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder
(1) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern, als Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Forschung oder durch praxisnahe Arbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung von Kulturgütern erworben haben.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person sowie Vereinigung ohne Rechtsfähigkeit werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will.
(4) Fördernde Mitglieder können den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen oder durch regelmäßige Beiträge, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann. Die Mitgliederversammlung kann Mindestbeiträge beschließen.
(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber in einer angemessenen Frist entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit außerdem durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen. Dem Mitglied muß rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Mit der Aufnahme verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder, der Zweck und Gründe enthalten muss, sowie auf Antrag mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ist die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift maßgeblich.
(5) Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Sitzungstermin eingereicht sein. Sie sind vom Vorstand den Mitgliedern vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Mitteilungen per E-Mail oder Fax sind der schriftlichen Form gleichgestellt. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern bekanntzugeben und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 12 Absatz 2
c) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts
d) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Bestellung der Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
g) Erlass einer Beitragsordnung
h) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren einzeln bestellt und abberufen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand erledigt alle sonstigen Angelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er legt zusammen mit dem Kuratorium die Arbeits- und Forschungsschwerpunkte des ZMK fest. Die Gesellschaft ist hinzuzuziehen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
d) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums vor und vollzieht sie,
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit MitarbeiternInnen.
(4) Der Vorstand hat dem Kuratorium halbjährlich über die Lage des Zentrums sowie bei außerordentlichem Anlass der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium unverzüglich schriftlich zu berichten.
§12 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ihm sollen Vertreter der Denkmalpflege, der Museen sowie Vertreter der Forschung und der Restauratorenschaft angehören. Die Denkmalfachbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein mit Lübeck nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Der Vorstand lädt zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums schriftlich ein.
(2) Alle Kuratoriumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 4 Jahren, vom Wahltage an gerechnet gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(4) Kuratoriumssitzungen finden in Absprache mit dem Vorstand statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich.
§13 Zuständigkeit des Kuratoriums
Das Kuratorium entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a) Festlegung der Arbeits- und Forschungsschwerpunkte des Zentrums;
b) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Wirtschafts-, Investitions- und Finanzpläne des Vorstandes;
c) Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung.
§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15 Jahresabschluss
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss wird durch die Rechnungsprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§16 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Abstimmungen und die Mehrheiten gilt §9 Absatz 7 entsprechend.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres satzungsgemäßen Zweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung tritt am 28.04.1997 in Kraft.
In der Fassung der letzten Satzungsänderung vom 05.06.2018.